Gleitreibwertmessung - Prüfung der Rutschhemmung von Böden nach DIN 51131

Beurteilung der Rutschhemmung auf verlegten Böden

Die Rutschhemmung von Böden im verlegten Zustand kann nicht nach DIN 51130 oder DIN 51097 auf der schiefen Ebene geprüft werden.
Folgende Fragen treten jedoch erst dann auf, wenn der Boden bereits verlegt worden ist und dies oftmals erst nach vielen Jahren:
 
Wurden die falschen Fliesen gewählt?
Sind die Fliesen im Laufe der Zeit rutschiger geworden?
Während eines Umbaus oder einer Sanierung: Ist der Boden zu glatt oder kann man ihn erhalten?
 
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit Ihren Boden zu prüfen.
Mit unserem normgerechten Messgerät GMG 200 kommen wir zu Ihnen und führen die gewünschte Anzahl an Messreihen durch.
Im Nachhinein werden die Daten ausgewertet und in einem Messprotokoll beurteilt.
 
Sie benötigen eine Beurteilung, ob Ihr Boden zu glatt ist?
Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot. Nehmen Sie hierfür einfach Kontakt zu uns auf.
 
Nachstehend erhalten Sie nähere Informationen über die Messung der Rutschhemmung auf verlegten Böden:
 
Das Messgerät:

Damit Bodenbeläge im verlegten Zustand auf ihre Rutschhemmung überprüft werden können, wurde in Zusammenarbeit mit dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BIA) das Gleitmessgerät GMG-200 entwickelt.

Das GMG-200 ist ein mobiles Messgerät zur Bestimmung des Gleitreibungs-Koeffizienten von Bodenbelägen gemäß DIN 51131, DIN EN 13893 und DIN CEN/TS 16165

Ablauf der Messung

Zunächst werden die Messstellen festgelegt, nachdem die kritischen Bereiche im Betrieb begutachtet worden sind. Für jede Messreihe sind 5 gleiche Messungen notwendig, aus denen der ausschlaggebende Mittelwert errechnet wird.

Bevor die Messreihe gestartet werden kann, muss der Bereich bei Bedarf gereinigt und daraufhin vollständig mit Gleitmittel (z.B. NaLS Lösung) benetzt werden.

Die Messungen erfolgen in Richtung der geringsten Rutschhemmung. Das Messgerät wird nun mit konstanter Geschwindigkeit durch einen automatischen Bandeinzug über die Prüffläche gezogen.

Die Messergebnisse werden gespeichert und im Anschluss auf den PC übertragen, damit die Werte in das Prüfprotokoll eingetragen werden können.

Was wird berechnet?

Der Gleitreibungskoeffizient „µ“, ist der dimensionslose Quotient aus der horizontalen Reibungskraft und der vertikal wirkenden Kraft während der Bewegung zwischen dem Gleiter und dem horizontal liegenden Fußboden bei konstanter Geschwindigkeit.

Bei der Messung wird das Messgerät mit konstanter Geschwindigkeit auf der Prüffläche gezogen. Der Mittelwert der Reibungskraft (Gleitreibungskoeffizient) wird über die Messstrecke von 0,5 m berechnet.

Beurteilung der Messergebnisse:

Betriebsmessung (BM)

Bewertung/Maßnahmen

µ ≥ 0,45

Bodensystem uneingeschränkt betriebstauglich

µ ≥ 0,30 - µ < 0,45

Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich

µ < 0,30

Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich

 

Rechtliche Grundlagen

Genormte Messverfahren nach DIN

DIN 51130 – Arbeitsbereiche und Verkehrswege
 
Dieses Messverfahren findet auf der sogenannten „Schiefen Ebene“ statt und kann nur in einem unabhängigen Prüfinstitut durchgeführt werden.
 
Ablauf der Messung:
Der zu prüfende Bodenbelag wird von 2 Personen 3x mit standardisierten Schuhen begangen.
Als Gleitmittel wird Motoren-Schmieröl 10W30 verwendet.
Die prüfende Person begeht die Fläche kontinuierlich in kleinen Schritten sowohl vorwärts als auch rückwärts. Hierbei wird der Neigungswinkel der Ebene so lange erhöht, bis die Person nicht mehr sicher laufen kann. Der aus einer Messreihe resultierende mittlere Akzeptanzwinkel ist für die Eingruppierung in die entsprechende Rutschhemmungsklasse entscheidend.
 
Rutschhemmungsklassen
 

Mittlerer Gesamtakzeptanzwinkel

 

Klasse der Rutschhemmung (R-Gruppe)

 

6° bis 10°

R 9

über 10° bis 19°

R 10

über 19° bis 27°

R 11

über 27° bis 35°

R 12

über 35°

R 13

 
 
DIN 51097 – Nassbelastete Barfußbereiche
 
Bei diesem Messverfahren wird ebenfalls die Schiefe Ebene zur Eingruppierung verwendet.
Im Gegensatz zur Messung nach DIN 51130 wird hier eine wässrige Lösung verwendet und der Prüfer begeht die Fläche barfuß.
Auch hier ergibt sich aus der Messreihe ein mittlerer Akzeptanzwinkel, der zur Eingruppierung dient.
Anstelle von Bereichen gibt es in nassbelasteten Barfußbereiche Mindestwinkel für die Klassifizierung in die Gruppe A, B oder C
 
Rutschhemmungsklassen
 

Mittlerer Gesamtakzeptanzwinkel

 

Klasse der Rutschhemmung (A, B, C)

 

Mindestens 12° A
Mindestens 18° B
Mindestens 24° C

 

DIN 51131 – Prüfung von Bodenbelägen
 
2008 wurde mit der DIN 51151 eine verbindliche Norm für die Gleitreibwertmessung veröffentlicht.
Dabei wird ein Körper, der mit Gleitern ausgerüstet ist (Gleitkörper), mit konstanter Geschwindigkeit über den Bodenbelag gezogen und die hierzu erforderliche Kraft gemessen. Zur Berechnung des Gleitreibungskoeffizienten wird die gemessene Kraft durch die Gewichtskraft des Körpers dividiert.
Als Standardgleitmittel wird NaLS Wasser und ein SBR Gleiter als standardisierter Gleiter (Gummi-Material) verwendet.
 
Gemäß der Norm gibt es folgende Messungen:
 
Nullmessung: Messung eines Bodens im Neuzustand
Betriebsmessung: Messung eines Bodens im Ist-Zustand mit den im Betrieb auftretenden Gleitmitteln und einem Gleiter mit dem typischen Sohlenmaterial
Kontrollmessung:
Messung eines Bodens im Gebrauchtzustand bei vorhandenen Vergleichsmessungen

Es gibt in der Norm keine Bewertung der Messwerte. Diese sind der Information 208-041 der DGUV zu entnehmen.

 
 

ASR A1.5/1,2

Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden (Bundesrecht)
Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend ausgeführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ konkretisiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.
 
Die Anhänge der ASR A1.5/1,2 beruhen auf der DGUV Regel 108-003 (bisher: BGR 181) des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
 
 

DGUV Regeln und Informationen

DGUV-Regeln und DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
 
DGUV Regel 108-003 (bisher BGR 181)
DGUV Regel 108-003 (bisher BGR 181)
Anhang 1
 
Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsräumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr

Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, wo also ein Risiko des Ausrutschens zu vermuten ist.

Der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte Gesamtmittelwert der Neigungswinkel ist für die Einordnung eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die jeweils angegebene Bewertungsgruppe stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden kann.

Die Arbeitsräume und -bereiche, in denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Geh-Ebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums gekennzeichnet.

Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe), in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zuzuordnen.

Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand nach E DIN 51131 (Gleitreibungskoeffizient) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung nach DIN 51130 (Neigungswinkel auf der Schiefen Ebene) verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient kann deshalb nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.

 

Nr.

Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege

Bewertungs-gruppe der
Rutschgefahr (R-Gruppe)
Verdrängungsraum mit Kennzahl für das
Mindestvolumen
       

0

Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche*)

   

0.1

Eingangsbereiche, innen**)

R 9

 

0.2

Eingangsbereiche, außen

R 11 oder

 
   

R 10

V 4

0.3

Treppen, innen***)

R 9

 

0.4

Außentreppen

R 11 oder

 
   

R 10

V 4

0.5

Sanitärräume (z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume)

R10

 
 

Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)

R 9

 
 

Sanitätsräume

R9

 
       

1

Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl

   

1.1

Fettschmelzen

R 13

V 6

1.2

Speiseölraffinerie

R 13

V 4

1.3

Herstellung und Verpackung von Margarine

R 12

 

1.4

Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfüllen von Speiseöl

R 12

 
       

2

Milchbe- und Verarbeitung, Käseherstellung

   

2.1

Frischmilchverarbeitung einschließlich Butterei

R 12

 

2.2

Käsefertigung, -lagerung und Verpackung

R 11

 

2.3

Speiseeisfabrikation

R 12

 
       

3

Schokoladen- und Süßwarenherstellung

   

3.1

Zuckerkocherei

R 12

 

3.2

Kakaoherstellung

R 12

 

3.3

Rohmassenherstellung

R 11

 

3.4

Eintafelei, Hohlkörper- und Pralinenfabrikation

R 11

 
       

4

Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)

4.1

Teigbereitung

R 11

 

4.2

Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werden

R 12

 

4.3

Spülräume

R 12

V 4

       

5

Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung

 

5.1

Schlachthaus

R 13

V 10

5.2

Kuttlerraum, Darmschleimerei

R 13

V 10

5.3

Fleischzerlegung

R 13

V 8

5.4

Wurstküche

R 13

V 8

5.5

Kochwurstabteilung

R 13

V 8

5.6

Rohwurstabteilung

R 13

V 6

5.7

Wursttrockenraum

R 12

 

5.8

Darmlager

R 12

 

5.9

Pökelei, Räucherei

R 12

 

5.10

Geflügelverarbeitung

R 12

V 6

5.11

Aufschnitt- und Verpackungsabteilung

R 12

 

5.12

Handwerksbetrieb mit Verkauf

R 12

V 8 ****)

       

6

Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung

 

6.1

Be- und Verarbeitung von Fisch

R 13

V 10

6.2

Feinkostherstellung

R 13

V 6

6.3

Mayonnaiseherstellung

R 13

V 4

       

7

Gemüsebe- und -verarbeitung

   

7.1

Sauerkrautherstellung

R 13

V 6

7.2

Gemüsekonservenherstellung

R 13

V 6

7.3

Sterilisierräume

R 11

 

7.4

Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wird

R 12

V 4

       

8

Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (soweit nicht besonders erwähnt)

8.1

Lagerkeller, Gärkeller

R 10

 

8.2

Getränkeabfüllung, Fruchtsaftherstellung

R 11

 
       

9

Küchen, Speiseräume

   

9.1

Gastronomische Küchen (Gaststättenküchen, Hotelküchen)

   

9.1.1

bis 100 Gedecke je Tag

R 11

V 4

9.1.2

über 100 Gedecke je Tag

R 12

V 4

9.2

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertagesstätten, Sanatorien

R 11

 

9.3

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken

R 12

 

9.4

Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, Fernküchen

R 12

V 4

9.5

Aufbereitungsküchen (Fast-Food-Küchen, Imbissbetriebe)

R 12

V 4

9.6

Auftau- und Anwärmküchen

R10

 

9.7

Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, Stationsküchen

R10

 

9.8

Spülräume

   

9.8.1

Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5

R 12

V 4

9.8.2

Spülräume zu 9.2

R 11

 

9.8.3

Spülräume zu 9.3

R 12

 

9.9

Speiseräume, Gasträume, Kantinen einschließlich Bedienungs- und Serviergängen

R 9

 
       

10

Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser

 

10.1

für unverpackte Ware

R 12

 

10.2

für verpackte Ware

R 11

 
       

11

Verkaufsstellen, Verkaufsräume

   

11.1

Warenannahme Fleisch

   

11.1.1

für unverpackte Ware

R 11

 

11.1.2

für verpackte Ware

R 10

 

11.2

Warenannahme Fisch

R 11

 

11.3

Bedienungsgang für Fleisch und Wurst

   

11.3.1

für unverpackte Ware

R 11

 

11.3.2

für verpackte Ware

R 10

 

11.4

Bedienungsgänge für Brot und Backwaren, unverpackte Ware

R 10

 

11.5

Bedienungsgänge für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte Ware

R 10

 

11.6

Bedienungsgang für Fisch

   

11.6.1

für unverpackte Ware

R 12

 

11.6.2

für verpackte Ware

R 11

 

11.7

Bedienungsgänge, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6

R 9

 

11.8

Fleischvorbereitungsraum

   

11.8.1

zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5

R 12

V 8

11.8.2

zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5

R 11

 

11.9

Blumenbinderäume und -bereiche

R 11

 

11.10

Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen

   

11.10.1

zum Herstellen von Backwaren

R 11

 

11.10.2

zum Aufbacken vorgefertigter Backwaren

R 10

 

11.11

Verkaufsbereiche mit ortsfesten Fritteusen oder ortsfesten Grillanlagen

R 12

V 4

11.12

Verkaufsräume, Kundenräume

R 9

 

11.13

Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-Verkauf

R 10

 

11.14

Kassenbereiche, Packbereiche

R 9

 

11.15

Verkaufsbereiche im Freien

R 11 oder

 
   

R10

V 4

12

Räume des Gesundheitsdienstes/der Wohlfahrtspflege

 

12.1

Desinfektionsräume (nass)

R 11

 

12.2

Vorreinigungsbereiche der Sterilisation

R10

 

12.3

Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine Pflegearbeitsräume

R 10

 

12.4

Sektionsräume

R 10

 

12.5

Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-Aufbereitung

R 11

 

12.6

Waschräume von OP's, Gipsräume

R 10

 

12.7

Sanitäre Räume, Stationsbäder

R 10

 

12.8

Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, Massageräume

R 9

 

12.9

OP-Räume

R 9

 

12.10

Stationen mit Krankenzimmern und Flure

R 9

 

12.11

Praxen der Medizin, Tageskliniken

R 9

 

12.12

Apotheken

R 9

 

12.13

Laborräume

R 9

 

12.14

Friseursalons

R 9

 
       

13

Wäscherei

   

13.1

Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit Waschschleudermaschinen

R 9

 

13.2

Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wird

R 11

 

13.3

Räume zum Bügeln und Mangeln

R 9

 
       

14

Kraftfutterherstellung

   

14.1

Trockenfutterherstellung

R 11

 

14.2

Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und Wasser

R 11

V 4

       

15

Lederherstellung, Textilien

   

15.1

Wasserwerkstatt in Gerbereien

R 13

 

15.2

Räume mit Entfleischmaschinen

R 13

V 10

15.3

Räume mit Leimlederanfall

R 13

V 10

15.4

Fetträume für Dichtungsherstellung

R 12

 

15.5

Färbereien für Textilien

R 11

 
       

16

Lackierereien

   

16.1

Nassschleifbereiche

R 12

V 10

       

17

Keramische Industrie

   

17.1

Nassmühlen (Aufbereitung keramischer Rohstoffe)

R 11

 

17.2

Mischer

R 11

V 6

 

Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen

   

17.3

Pressen (Formgebung) Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen

R 11

V 6

17.4

Gießbereiche

R 12

 

17.5

Glasierbereiche

R 12

 
       

18

Be- und Verarbeitung von Glas und Stein

   

18.1

Steinsägerei, Steinschleiferei

R 11

 

18.2

Glasformung von Hohlglas, Behälterglas, Bauglas

R 11

 

18.3

Schleifereibereiche für Hohlglas, Flachglas

R 11

 

18.4

Isolierglasfertigung

R 11

V 6

 

Umgang mit Trockenmittel

   

18.5

Verpackung, Versand von Flachglas

R 11

V 6

 

Umgang mit Antihaftmittel

   

18.6

Ätz- und Säurepolieranlagen für Glas

R 11

 
       

19

Betonwerke

   

19.1

Betonwaschplätze

R 11

 
       

20

Lagerräume

   

20.1

Lagerräume für Öle und Fette

R 12

V 6

20.2

Lagerräume für verpackte Lebensmittel

R 10

 

20.3

Lagerbereiche im Freien

R 11 oder

V 4

   

R 10

 

21

Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall

 

21.1

Beizereien

R 12

 

21.2

Härtereien

R 12

 

21.3

Laborräume

R 11

 
       

22

Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten

 

22.1

Galvanisierräume

R 12

 

22.2

Graugussbearbeitung

R 11

V 4

22.3

Mechanische Bearbeitungs- bereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-Schmiermittelbelastung

R 11

V 4

22.4

Teilereinigungsbereiche, Abdämpfbereiche

R 12

 
       

23

Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung

   

23.1

Instandsetzungs- und Wartungsräume

R 11

 

23.2

Arbeits- und Prüfgrube

R 12

V 4

23.3

Waschhalle, Waschplätze

R 11

V 4

       

24

Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen

 

24.1

Flugzeughallen

R 11

 

24.2

Werfthallen

R 12

 

24.3

Waschplätze

R 11

V 4

       

25

Abwasserbehandlungsanlagen

   

25.1

Pumpenräume

R 12

 

25.2

Räume für Schlammentwässerungsanlagen

R 12

 

25.3

Räume für Rechenanlagen

R 12

 

25.4

Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste

R 12

 
       

26

Feuerwehrhäuser

   

26.1

Fahrzeug-Stellplätze

R 12

 

26.2

Räume für Schlauchpflegeeinrichtungen

R 12

 
       

27

Geldinstitute

   

27.1

Schalterräume

R 9

 
       

28

Parkbereiche

   

28.1

Garagen, Hoch- und Tiefgaragen

R 10

 
 

ohne Witterungseinfluss*****)

   

28.2

Garagen, Hoch- und Tiefgaragen

R 11 oder

 
 

mit Witterungseinfluss

R 10

V 4

28.3

Parkflächen im Freien

R 11 oder

 
   

R 10

V 4

29

Schulen und Kindergärten

   

29.1

Eingangsbereiche, Flure, Pausenhallen

R 9

 

29.2

Klassenräume, Gruppenräume

R 9

 

29.3

Treppen

R 9

 

29.4

Toiletten, Waschräume

R 10

 

29.5

Lehrküchen in Schulen (siehe auch Nummer 9)

R 10

 

29.6

Küchen in Kindergärten (siehe auch Nummer 9)

R 10

 

29.7

Maschinenräume für Holzbearbeitung

R 10

 

29.8

Fachräume für Werken

R 10

 

29.9

Pausenhöfe

R 11 oder

 
   

R 10

V 4

30

Betriebliche Verkehrswege in Außenbereiche

   

30.1

Gehwege

R 11 oder

 
   

R 10

V 4

30.2

Laderampen

   

30.2.1

überdacht

R 11 oder

 
   

R 10

V 4

30.2.2

nicht überdacht

R 12

V 4

30.3

Schrägrampen

R 12

 
 

(z.B. für Rollstühle, Ladebrücken)

   

30.4.1

Betankungsbereiche

R 12

 

30.4.2

Betankungsbereiche überdacht

R 11

 

*) Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527, bisherige GUV 26.17)

 

**) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume, ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu berücksichtigen.

 

***) Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist diese BG-Regel zu beachten.

 

****) Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf Grund einer Gefährdungsanalyse (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffe auf den Fußboden) bis auf V 4 gesenkt werden.

 

*****) Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.

 

Aktuelle Publikation der DGUV Regel 108-003

DGUV Information 207-006
DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche"
 
Anwendungsbereich
Der hohe Anteil von Rutschunfällen am gesamten Unfallgeschehen erfordert eine sorgfältige Auswahl von Bodenbelägen, Reinigungsverfahren und Reinigungsmitteln.
 
Die Arbeitsstättenregel ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ regelt das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.
Diese DGUV Information gibt ergänzende Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen vor.
 
Nassbelastete Barfußbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenbeläge in diesen Bereichen in der Regel nass sind und barfuß begangen werden. Bodenbeläge im Sinne dieser Information sind auch Rampen sowie Stufen von Treppen und Leitern.
Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z. B. in Bädern, Krankenhäusern sowie Umkleide-, Sanitär- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.
 
Rutschhemmung
Ein nassbelasteter Barfußbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die DGUV Information 207-006 anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die „Schiefe Ebene“ nach DIN 51097. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen.
Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen.
 
In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51 097 (vgl. Abschnitt 5) von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht abschließend.
 
Tabelle 1
Zuordnung der Bewertungsgruppen für einzelne nassbelastete Barfußbereiche
 
Bewertungs-
gruppe
Mindest-
neigungswinkel
Bereiche
 
 
 

A

12 °

  • Barfußgänge und Sanitärbereiche (weitgehend trocken)

  • Einzel- und Sammelumkleideräume

  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt

  • Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken)

B

18 °

  • Barfußgänge und Sanitärbereiche, soweit sie nicht A zugeordnet sind

  • Duschräume und Duschbereiche

  • Dampfbäder

  • Bereich von Desinfektionssprühanlagen

  • Beckenumgänge

  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn in Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt

  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von Wellenbecken

  • Hubböden

  • Planschbecken

  • Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches soweit sie nicht C zugeordnet sind

  • begehbare Oberflächen von Sprungplattformen und Sprungbrettanlagen, soweit sie nicht C zugeordnet sind

  • Sauna und Ruhebereiche, soweit sie nicht A zugeordnet sind

C

24°

  • Ins Wasser führende Leitern und Treppen

  • Aufgänge zu Sprunganlagen und Wasserrutschen

  • Oberflächen von Sprungplattformen und Sprungbrettern in der Länge, die für den Springer reserviert ist. (Die rutschfeste Oberfläche der Sprungplattformen und Sprungbretter muss um die Vorderkante herumgeführt werden, wo die Hände und Zehen der Benutzer greifen)

  • Startblöcke

  • Durchschreitebecken

  • Kneippbecken, Tretbecken

  • Geneigte Beckenrandausbildung

  • Rampen im Beckenumgangsbereich mit Neigung > 6 %

 
DGUV Info 208-041

DGUV Info 208-041 - Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen

Anwendungsbereich

Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend aus- geführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ [2] konkretisiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.

Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine Baumusterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungsstadium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhemmung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ vorrangig zu beachten.

[…]

Begriffsbestimmungen

Gleitreibungskoeffizient, µ, ist der dimensionslose Quotient aus der horizontalen Reibungskraft und der vertikal wirkenden Kraft während der Bewegung zwischen dem Gleiter und dem horizontal liegenden Fußboden bei konstanter Geschwindigkeit.

 

µBM ist der Gleitreibungskoeffizient im Betriebszustand, der sich bei einer Messung gemäß DIN 51131 unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes, der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und des Schuhwerks ergibt (BM ist die Abkürzung für Betriebsmessung).

 

µNM ist der Gleitreibungskoeffizient im Neuzustand, der sich bei einer Messung nach DIN 51131 mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser ergibt (NM ist die Abkürzung für Nullmessung).

 

µKM ist der Gleitreibungskoeffizient im Betriebszustand, der sich bei einer Messung nach DIN 51131 mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser ergibt (KM ist die Abkürzung für die standardisierte Kontrollmessung).

 

Bewertungsgruppe ist der Maßstab für den Grad der Rutschhemmung eines Bodenbelags, die im Rahmen der Baumusterprüfung nach DIN 51130 [4] ermittelt R 9 ist die geringste und R 13 die höchste Bewertungsgruppe, die gemäß ASR A1.5/1,2 der Auswahl des Bodenbelages zugrunde liegt.

 

Verdrängungsraum ist der zur Gehebene hin offene Hohlraum eines Bodenbelags unterhalb der Der Verdrängungsraum wird klassifiziert in V 4, V 6, V 8 und V 10. Der Zahlenwert nach dem „V“ ist das Mindestvolumen des Hohlraums in cm³/dm², z. B. bedeutet V 4 ein Volumen von mindestens 4 cm³/dm².

Anmerkung: Die Messung des Verdrängungsraumes erfolgt nach DIN 51130.

 

Gleitmittel sind die bei der Messung eingesetzten gleitfördernden Stoffe wie B.: Öle, Fette, Wachse, Stäube, Krümel, Nässe, Abfälle, Lebensmittelreste usw. Sie erhöhen die Rutschgefahr, da sie den Kontakt zwischen Schuh und Bodenbelag verringern.

 

NaLS-Wasser ist das nach DIN 51131 [5] standardisierte Gleitmittel für die Messung im nassen Zustand, bestehend aus einer 0,1%igen Lösung von NaLS (Natriumlaurylsulfat) in entionisiertem Wasser.

 

Gleiter sind die Kufen des Gleitmessgerätes, die über die Bodenoberfläche gleiten.

 

SBR-Gleiter ist der nach DIN 51131 standardisierte Gleiter (Gummi-Material).

 

Gleitstrecke ist die Strecke, über die der Gleitkörper bei einer einzelnen Messung gezogen wird.

 

Messstrecke ist die Strecke, über die der Gleitreibungskoeffizient ermittelt wird.

 

Messreihe ist die Reihe, die aus fünf Einzelmessungen einer Messstrecke besteht.

 

Prüfzyklus ist der Zyklus bestehend aus drei Messreihen.

 

Bodensystem ist das System der Rutschhemmung im Betriebszustand, bestehend aus den Komponenten Bodenbelag einschließlich möglicher Beschichtungen oder Abnutzungen, gleitfördernden Stoffen, Schuhwerk sowie Umgebungsbedingungen.

 

Neuzustand ist der Zustand des nutzungsfertigen Belages entweder ab Werk (d.h. unverlegt) oder, soweit der Belag vor Ort hergestellt wird, im eingebauten Zustand vor der erstmaligen Nutzung.

 

Nullmessung ist die Messung des µNM, die nach DIN 51131 (mit SBR-Gleiter und NaLS-Wasser) auf dem Bodenbelag im Neuzustand durchgeführt Das Ergebnis der Nullmessung ermöglicht den späteren Vergleich mit dem eingebauten Bodenbelag.

 

Betriebsmessung ist die Messung des Bodensystems gemäß DIN 51131 unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes, der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und des Schuhwerks.

 

Kontrollmessung ist die Messung des µKM, die nach DIN 51131 (mit SBR-Glei- ter und NaLS-Wasser) auf dem Bodenbelag im Gebrauchszustand durchgeführt wird.

 

Grundlagen

Unfallgeschehen und Rechtsgrundlagen

Wie hoch die Gefahr ist, durch Ausrutschen beim Gehen einen Unfall zu erleiden, zeigt sich anhand der Unfallhäufigkeit und -schwere:

  • Im Bereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wird etwa jeder zweite meldepflichtige Arbeitsunfall, der sich auf dem Fußboden ereignet, durch Ausrutschen verursacht. Jeder 25. Rutschunfall führt zu einem folgenschweren Sturz.
  • Jede 10. neue Unfallrente, die jährlich hinzukommt, ist auf einen Rutschunfall zurückzuführen
  • Die durchschnittlichen Folgekosten eines Rutschunfalls liegen bei ca. 34000 €

[…]

Einflussgrößen der Rutschhemmung

 

Einflussgrößen der Rutschhemmung sind u. a. der Bodenbelag, die gleitfördernden Stoffe, die Reinigung und die dabei verwendeten Reinigungsmittel, die Schuhe, das Verhalten beim Gehen sowie weitere Umgebungsparameter (siehe Abbildung 1).

 

Die Einflüsse wirken im TOP-System (Technik, Organisation, Person) zusammen und sind bei der Gefährdungsbeurteilung bzw. bei der Rangfolge der Präventionsmaßnahmen (siehe ArbSchG §§ 4,5) zu berücksichtigen.

 

Einrichten der Arbeitsstätte

 

Ein Arbeitsraum oder Arbeitsbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die ASR A1.5/1,2 Fußböden anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die „Schiefe Ebene“ nach DIN 51130 und als Bewertungsgrundlage die Bewertungsgruppen R 9 bis R 13 sowie die Gruppen des Verdrängungsraums, V 4 bis V 10. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen, unabhängig davon, ob die Oberfläche glatt, profiliert oder als Gitterrost ausgebildet ist. Um Änderungen zwischen der Rutschhemmung im Neuzustand und im späteren Betriebszustand zu erkennen (siehe auch Abs. 4.3), empfiehlt sich an dem Belag im Neuzustand eine Messung des Gleitreibungskoeffizienten µ unter standardisierten Bedingungen durchzuführen (Nullmessung, siehe Abs. 2.14).

 

Betreiben der Arbeitsstätte

 

Während der Benutzung von Fußböden können sich deren rutschhemmen- de Eigenschaften verändern. Ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Rutschhemmung zu überprüfen, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

  • Die Übereinstimmung mit dem Neuzustand ist noch gegeben, sodass bezüglich des Bodenbelags keine weiteren Maßnahmen erforderlich
  • Die Übereinstimmung mit dem Neuzustand ist nicht mehr gegeben kann nicht mehr nachvollzogen werden, sodass die Beurteilung der Rutschgefahr nach Bewertungskonzept (Tabelle 3) vorzunehmen ist, um ggf. weitere Maßnahmen festzulegen.

 

Das in der Praxis übliche Verfahren für die Ermittlung der Gleitreibungskoeffizienten ist in der DIN 51131 geregelt. Dabei wird ein Körper, der mit Gleitern ausgerüstet ist (Gleitkörper), mit konstanter Geschwindigkeit über den Bodenbelag gezogen und die hierzu erforderliche Kraft gemessen. Zur Berechnung des Gleitreibungskoeffizienten wird die gemessene Kraft durch die Gewichtskraft des Körpers dividiert. Das Verfahren eignet sich für alle Bodenbeläge ohne großen Verdrängungsraum, max. bis V 4 (siehe Abs. 2.3). Beispiele für die Anwendbarkeit des Gleitmessverfahrens zeigt Tabelle 1.

 

Die Messung kann auf trockenen oder nassen, auf geraden oder geneigten Bodenoberflächen oder auf Bodenoberflächen mit dem Gleitmittel des Betriebszustandes durchgeführt werden.

 

[…]

 

 

Konzept zur Analyse und Bewertung der Rutschhemmung

Gefährdungsbeurteilung

 

Anlässe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sind beispielsweise:

  • beim Begehen als „rutschig“ erscheinende Zustände des Bodensystems
  • Ursachenprüfung bei Unfällen/Beinaheunfällen
  • Vorher-/Nachher-Prüfungen, bei vor Ort hergestellten Oberflächen oder nachträglicher Bodenbeschichtung, im Anschluss an eine Nachbehandlung oder bei der Optimierung des Reinigungsverfahrens
  • Soll-/Ist-Vergleichsprüfungen zur Feststellung von Unterschieden zwischen dem Neuzustand und dem im Betrieb befindlichen Boden
  • Nutzungsänderung
  • Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen

 

Die Gefährdungsbeurteilung kann anhand des folgenden Ablaufplans durchgeführt werden (Abbildung 2):

 

Analyse

Auswahl der Messtechnik

 

Es ist ein Messgerät auszuwählen, welches den Anforderungen der DIN 51131 entspricht (siehe Abs. 5.1). In Bereichen, in denen definierte Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe zur Verfügung gestellt und getragen werden, kann die Messung mit Gleitern aus diesem Schuhsohlenmaterial erfolgen. In allen anderen Bereichen (z. B. öffentliche Bereiche) ist für die Messung der SBR-Gleiter nach DIN 51131 zu verwenden.

 

Festlegung der Messstellen

 

Es erfolgt eine Begehung der betrieblichen Bereiche, die von Personen begangen werden, mit dem Ziel, die kritischen Bereiche zu ermitteln.

 

Die Anzahl und Lage der Messstellen orientiert sich an:

  • Bereichsgröße
  • Frequentierung, in Abhängigkeit der Personengruppe oder der Anzahl von Personen
  • Art, Menge und Häufigkeit der auftretenden gleitfördernden Stoffe
  • Anzahl der verschiedenen Bodenbelagszustände (Abnutzung, Beschichtungen, Bodenbelagsart, )

 

Messung des Betriebszustands

 

Kritische Situationen beschreiben ungünstige Betriebszustände (siehe Tabelle 2). Diese sind unter Berücksichtigung der im Betrieb auftretenden gleitfördernden Stoffe und der Organisation der Reinigung zu ermitteln. Hierbei sind die Informationen des Betreibers und dessen Arbeitsschutzorganisation einzubeziehen.

 

Bewertung der Messergebnisse

 

Das Messergebnis der Betriebsmessung ist entsprechend dem Bewertungskonzept (Tabelle 3) wie folgt einzustufen:

  • Wenn das Messergebnis µ < 0,30 ist und der Bodenbelag nicht entsprechend ASR A1.5/1,2 mit einer R-Gruppe klassifiziert wurde, ist der Bereich als „nicht ausreichend rutschhemmend“ einzustufen. Es besteht akuter Handlungsbedarf, die Rutschhemmung des Bodensystems zu verbessern.
  • Wenn das Messergebnis µ < 0,30 ist, der Bodenbelag jedoch die Anforderungen der ASR A1.5/1,2 (Bewertungsgruppe R) erfüllt und die Kontrollmessung weniger als 10% von der Nullmessung abweicht, gelten die Anforderungen des Bodenbelags an die Rutschhemmung als erfüllt. Die Durchführung von risikoorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung ist erforderlich. Geeignet sind Maßnahmen nach Tabelle 4 – die Maßnahmen nach T4.1 und T4.2 sind nicht erforderlich.

[]

 

Tabelle 2 Betriebszustände

 

Kritische Situation/ Gleitfördernde Stoffe

 

 

Beispiele

 

 

Durchführung/Gleitmittel

 

Trocken

 

 

Trockener Fußboden im genutzten Ist-Zustand vor und nach der Reinigung

 

 

Als Orientierungsmessung SBR-Gleiter oder Ledergleiter gemäß DIN 51131

 

Nicht waagerechte Flächen: Neigung > 1° (ca. 2 %)

 

 

Begehbare Schrägrampe

 

 

Messung in Richtung der geringsten Rutschhemmung (siehe Abs. 5.5)

 

Nässe, Feuchtigkeit

 

 

Reinigungsmittel, Regenwasser, Getränke, Taupunktbildung, Dispersionen

 

 

a)  Ist-Zustand der Nässe

b)  NaLS-Wasser gemäß DIN 51131

 

Mittelviskose Flüssigkeiten

 

 

Öle, Schmierstoffe, Lacke, Farben

 

 

a)  Ist-Zustand

b)  Motoröl, SAE 10W-30 gemäß DIN 511130

 

Fette, pastöse Feststoffe

 

 

Montagefett, Tier- und Pflanzenfette, Lebensmittel, Kosmetik, Pflanzenblätter

 

 

Art und Menge des Gleitmittels gemäß Situation vor Ort festlegen

Partikel, Stäube, trockene Feststoffe (produktions- bedingt, umweltbedingt)

 

Laub, Sand, Granulate, Staub, Krümel

 

 

  • Wenn das Messergebnis zwischen µ = 0,30 und µ = 0,44 liegt, ist der Bereich als „rutschhemmend“ einzustufen, jedoch sind je nach betrieblicher Anforderung die Durchführung von risikoorientierten Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung sinnvoll. Geeignet sind Maßnahmen nach Tabelle 4 – die Maßnahmen nach T4.1 und T4.2 sind nicht erforderlich.
  • Ist das Messergebnis µ ≥ 0,45, ist die Rutschhemmung des Bodensystems als „uneingeschränkt betriebstauglich“

 

Bewertungskonzept der Rutschgefahr

 

Gleitreibungskoeffizient µ

Bewertung/Maßnahmen4)

Betriebs- messung (BM)

 

Nullmessung vorhanden? (NM)2)

 

Kontrollmessung (KM)

 

µ ≥ 0,45

 

keine

 

 

Bodensystem uneingeschränkt betriebstauglich

µ ≥ 0,30

µ < 0,45

 

keine

 

 

Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich

µ < 0,30

 

keine

 

 

Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich

µ < 0,30

 

ja

 

µKM ≥ 0,9·µ 2)3)

NM

 

Bodensystem betriebstauglich, evtl. besondere Maßnahmen erforderlich

µ < 0,30

 

ja

 

µKM < 0,9·µ 3)

NM

 

Bodensystem kritisch, besondere Maßnahmen erforderlich

1) Bewertung der Betriebsmessung in Anlehnung an die Wuppertaler Grenzwerte für sicheres Gehen nach Skiba [6].

2) Die Praxis zeigt, dass Bodenbeläge, die durch Prüfung nach DIN 51130 den Bewertungsgruppen, R, zugeordnet wurden, in seltenen Fällen bei der Nullmessung Gleitreibungskoeffizienten von µNM < 0,3 aufweisen. Dieser Umstand ist auf die Unterschiede der Messmethoden zurückzuführen und deshalb akzeptabel.

3) Ist ein Bodenbelag gemäß den Anforderungen nach ASR A1.5/1,2 eingebaut und das Messergebnis der Kontrollmessung mindestens 90% (Messunsicherheit bereits enthalten) von dem des Bodenbelags im Neuzustand, d. h. mindestens 90% des Ergebnisses der Nullmessung, dann gilt die Rutschhemmung des Bodenbelages als eingehalten.

4)Maßnahmen, die ergriffen werden können, sind in Tabelle 4 aufgeführt (siehe Ziffer 6).

 

ANMERKUNG: Durch Messungen von Gleitreibungskoeffizienten kann grundsätzlich keine Einstufung der Bodenbeläge in Rutschhemmungsklassen der ASR A1.5/1,2 erfolgen. Die Eignung eines Bodenbelags kann nur über die Prüfung mit der schiefen Ebene nach DIN 51130 bewertet werden.

 

Dokumentation

 

Die Messergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren (siehe Anhang).

 

Planung von Prüfintervallen

 

In Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und den Ergebnissen der Prüfungen sind die Prüfintervalle festzulegen.

 

 

Messung der rutschhemmenden Eigenschaften nach DIN 51131

 

Im Folgenden wird das Messverfahren beschrieben und es werden wichtige Hinweise für die Durchführung der Messung gegeben. Weiterführende Detailinformationen sind der DIN 51131 oder der Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgeräteherstellers zu entnehmen.

 

Messgerät

 

Die DIN 51131 legt das Prüfprinzip und die bei der Messung einzuhaltenden Prüfparameter fest. Ein Messgerät, das diesen Anforderungen genügt, ist z.B. das Gleitmessgerät GMG 100 bzw. GMG 200

 

Die Unterseite des Gleitmessgerätes kann mit unterschiedlichen Gleitern bestückt werden (Abbildung 4). Der SBR-Gleiter wird für alle Arten von Betriebszuständen und Gleitmitteln verwendet. Für trockene Fußböden kann auch der Ledergleiter gemäß DIN 51131 genutzt werden. Da Leder ein Naturprodukt ist, können größere Messungenauigkeiten auftreten, sodass die Messungen nur eine geringe Aussagekraft haben. Für spezielle Messungen, die den Betriebszustand widerspiegeln oder z. B. im Rahmen von Unfalluntersuchungen, können auch Gleiter aus anderen Materialien, z. B. aus den Laufsohlen von Sicherheitsschuhen, verwendet werden.

 

Kalibrierung und Funktionskontrolle

 

Die Kalibrierung des Messgerätes erfolgt in der Regel jährlich entsprechend der Herstellerangaben bzw. nach DIN 51131. Die Gleitermaterialien SBR-Gleiter und Leder-Gleiter müssen regelmäßig mit Hilfe von Referenzbelägen (Beispiele, siehe DIN 51131) überprüft werden. Eine Überprüfung ist in jedem Falle notwendig, wenn die Gleiter mit aggressiven Medien (z. B. Öle, Fette, Lösungsmittel) in Kontakt gekommen oder aber bereits älter als zwei Jahre sind. Neu beschaffte Gleiter müssen vor dem erstmaligen Einsatz anhand von Referenzbelägen überprüft werden.

[…]

Gleitmittel

 

Für die Kontrollmessung dient als Gleitmittel NaLS-Wasser gemäß DIN 51131.

 

Entsprechend der Tabelle 2 können Messungen im Betriebszustand mit den vor Ort anzutreffenden gleitfördernden Medien, wie z. B. Öle, Fette, Stäube, Abfallstoffe, Lebensmittelreste, Rückstände von Reinigungsmitteln, durchgeführt werden.

 

Vorbereitung der Messung

 

Die Messungen sollen an repräsentativen Stellen des Bodens erfolgen (siehe Abs. 4.2.2). Mit einem Prüfzyklus werden innerhalb eines Betriebszustandes drei Messstellen des Bodensystems gemessen.

 

Wichtig ist, dass die regelmäßig verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel, Reinigungsverfahren und Reinigungszyklen notiert werden. Dies ist für die Ursachenfindung oder für die Festlegung eventuell nötiger Maßnahmen von Bedeutung. Ferner sollte der Boden visuell auf sichtbare Schäden untersucht werden.

 

Das zu prüfende Bodensystem wird in dem vor Ort herrschenden Klima getestet. Hierfür müssen das Messgerät und die verwendeten Gleitmittel mindestens 30 Minuten dem Umgebungsklima angepasst werden.

 

Eine eventuell erforderliche Reinigung erfolgt nach der Reinigungsanleitung des Herstellers bzw. Nutzers des Bodens. Alternativ kann eine Lösung aus 50 % Wasser und 50 % Ethanol gem. DIN 51131 verwendet werden.

 

Nach Vorbereitung der Gleiter und des Messgerätes wird die Prüffläche unmittelbar vor den Messungen mit dem Gleitmittel vollständig benetzt. Zur gleichmäßigen Verteilung dient z. B. eine grobe Bürste, die möglichst selbst kaum Gleitmittel aufnimmt (Abbildung 5). Es ist darauf zu achten, dass der Gleitmittelfilm während der Messungen nicht austrocknet. Gegebenenfalls ist rechtzeitig Gleitmittel nachzugeben.

[…]

 

Für Messungen mit Gleitmitteln müssen die Gleiter vor Beginn einer Versuchsreihe mindestens 10 Minuten in Gleitmittel gelegt werden. Danach werden die Oberflächen der Gleiter mit Schleifpapier der Körnung 320 unter Verwendung einer definierten Trägerplatte plan angeschliffen (Abbildung 6). Die Schleifhübe (Vor- und Zurückbewegung ohne zusätzlichen Druck auf die Trägerplatte) müssen gleichmäßig in Längsrichtung der Gleiter hin und her gehen. Der Schleifvorgang ist mit mindestens 20 Schleif- hüben durchzuführen. Der Abrieb auf dem Schleifpapier ist regelmäßig zu entfernen (Abbildung 7). Für jedes Gleitermaterial wird ein neues Schleifpapier verwendet.

 

Diese Vorbereitung wird vor jeder Messreihe wiederholt.

[…]

 

Gleiter, die durch Messungen mit abweichenden Gleitmitteln (z. B. Ölen oder Fetten) verunreinigt sind, sind für die weitere Verwendung für Messungen nach DIN 51131 (mit dem Gleitmittel Wasser) nicht mehr geeignet.

 

Verunreinigungen der Gleiter, die aufgrund von Messungen vor Ort auf stark verschmutzen Bodenbelägen entstehen, können mit dem Schleifpapier der Körnung 120 entfernt werden. Anschließend ist der Schleifvorgang mit dem Schleifpapier Korn 320 mit mindestens 40 Schleifhüben durchzuführen.

 

Ist es entsprechend der Problemstellung erforderlich, andere Gleitermaterialien einzusetzen, sollten sie in gleicher Weise vorbehandelt werden (sie- he Beispiel, Abbildung 4, rechte Gleiterplatte).

 

Durchführung der Messung

 

Die Messung (Abbildung 8) wird in der Richtung mit der geringsten Rutschhemmung durchgeführt. Diese ist erforderlichenfalls durch einen Vorversuch zu ermitteln, wobei die Neigung des Fußbodens zusätzlich zu bestimmen ist (siehe auch Abs. 4.3, Tabelle 3). Bei der Messung wird das Messgerät mit konstanter Geschwindigkeit auf der Prüffläche gezogen. Der Mittelwert der Reibungskraft wird über die Messstrecke von 0,5 m berechnet.

 

Das Messgerät kann so konstruiert sein, dass der Gleitreibungskoeffizient, µ, während der Messung gespeichert, direkt angezeigt oder im Messprotokoll dokumentiert wird.

[…]

 

Zuweilen treten bei Messungen nach DIN 51131 auf nassen Böden mit glatter Oberfläche sehr starke, periodische Schwankungen des Gleitreibungskoeffizienten (Stick-Slip-Effekt) auf, die zu unbrauchbaren Messergebnissen führen (Abbildung 10). Der Stick-Slip-Effekt kann durch das Anheben und Führen des Messgerätes von Hand in der Anlaufphase reduziert werden (Abbildung 11).

 

Eine Messreihe besteht aus fünf unter gleichen Bedingungen durchgeführten Einzelmessungen.

 

Berechnung und Angabe der Ergebnisse

 

Für jedes verwendete Gleitermaterial und Gleitmittel wird der Mittelwert des Gleitreibungskoeffizienten, µ, auf zwei Dezimalen berechnet. Dabei werden die erste und zweite Einzelmessung der Messreihe verworfen und die dritte bis fünfte für die Mittelwertbildung verwendet.

 

Vergleich der Ergebnisse mit denjenigen nach DIN 51130

 

Die ermittelten Gleitreibungskoeffizienten können nicht zur Einordnung in eine Bewertungsgruppe R 9 bis R 13 nach DIN 51130 herangezogen werden.

 

Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt der Rutschhemmung

Zur Verringerung der Anzahl von Unfällen durch Ausrutschen sind die Präventionsmaßnahmen im Verbund technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen (TOP-System, siehe auch Bild 1) zu sehen. In Abhängigkeit von der Rutschhemmungssituation vor Ort sind die Maßnahmen der nachfolgenden Tabelle 4 zu wählen. Abweichungen von der Art und der Rangfolge der Maßnahmen in Tabelle 4 sind möglich, wenn die Maß- nahmen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen und das gleiche Schutzziel auch auf anderem Wege erreicht werden kann.

 

Tabelle 4 Risikoorientierte Maßnahmen zur Verbesserung der Rutschhemmung

 

Technische Maßnahmen

 

Bemerkungen

 

 

Literatur

 

T 4.1

 

Neuer rutschhemmender Bodenbelag

  • Keramische Bodenbeläge Bodenbeschichtungen
  • Gitter-, Blechprofilroste
  • Elastische, Holz- und Textilbodenbeläge Beton-, Natur-, Kunstwerkstein, Glasplatten

Robuste und dauerhafte Lösung

 

ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (1) und Anhang 2 und FA-Handbuch Geprüfte Bodenbeläge – Positivliste [7]

T 4.2

 

Nachbehandlung des Bodenbelages

  • mechanische Nachbehandlung
  • chemische Nachbehandlung
  • Oberflächenfinish
  • (Flämmen)

Optik des Bodens kann leiden Dauerhaftigkeit der Nachbehandlung beachten

 

 

T 4.3

 

Rutschhemmende Matten

gegen Wegrutschen zu sichern Hygieneprobleme, z. B. im Frischebereich bei Lebensmitteln

 

IFA-Handbuch Geprüfte Bodenbeläge – Positivliste

T 4.4

 

Sauberlaufzonen

z.B. in Eingangsbereichen oder an Hygieneschleusen

 

ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (3)

T 4.5

 

Vermeidung von gleitfördernden Stoffen auf dem Boden durch technische Einrichtungen

z. B. Überdachung in Außenbereichen, Absaugung an einer Maschine

 

 

ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (2)

 

Organisatorische Maßnahmen

 

Bemerkungen

 

 

Literatur

 

O 4.6

 

Reinigung des Bodenbelages

  • Reinigungsplan erstellen
  • Ungeeignete Reinigungsverfahren können die Rutschhemmung herabsetzen
  • Besondere Gefährdungen in Außenbereichen beachten
  • Herstellervorgaben beachten
 

ASR A1.5/1,2 Abs. 9

O 4.7

 

Pflege des Bodenbelages

  • Ungeeignete Pflegemittel setzen häufig die Rutschhemmung herab
  • Geeignete Pflegemittel in präziser Dosierung verwenden
  • Herstellervorgaben beachten
 

ASR A1.5/1,2 Abs. 9

O 4.8

 

Vermeidung von gleitfördernden Stoffen auf dem Boden durch Gestaltung der Arbeitsabläufe

 

 

 

O 4.9

 

Kontrolle der Rutschhemmung von Fußböden

  • Regelmäßig
  • Nach Nutzungsänderung
  • Nach Änderung der Reinigungsverfahren
 

siehe Abs. 4, 5 und 7

 

Persönliche Maßnahmen

 

Bemerkungen

 

 

Literatur

 

P 4.10

 

Auswahl und Benutzung von

rutschhemmendem Schuhwerk

  • insbesondere in kontrollierbaren Bereichen einsetzbar
 

DGUV Regel 112-191 [8]

P 4.11

 

Regelmäßige Kontrolle des Schuhwerks

  • Sichtkontrolle
 

DGUV Regel 112-191

P 4.12

 

Bereiche mit besonderer Rutschgefahr

• Hinweisschilder aufstellen

• Sperrung des Bereiches

 

 

ASR A1.5/1,2 Abs. 6 (4)

ASR A1.3 [9]

P 4.13

 

Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten

Unterweisungsinhalte u. a.:

  • Geeignetes Schuhwerk tragen
  • Vermeidung gleitfördernder Stoffe
  • Direkte Beseitigung von gleitfördernden Verunreinigungen
  • Sicherheitsgerechtes Gehen

 

DGUV Information 211-005 [10] Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes

P 4.14

 

Regelmäßige Unterweisung des Reinigungspersonals

Ggf. mehrsprachige Arbeitsanweisungen anbieten

 

 

 

Dokumentation

Messprotokoll

 

Das Messprotokoll dient zur systematischen Erfassung der Messparameter, Messaufgabe, Betriebsbedingungen und zur Dokumentation der Maßnahmen (siehe Anhang).

 

Rutschhemmungskataster

 

Ein nützliches Instrument zur besseren Veranschaulichung und zum Dokumentieren der Messergebnisse in der Betriebsstätte kann auch ein Rutschhemmungskataster sein. Hier werden die bewerteten Messergebnisse als Katasterzeichen in einem Gebäudegrundrissplan eingetragen. Es stellt eine Möglichkeit für den Unternehmer oder die Unternehmerin dar, bei umfangreichen und längerfristig angelegten Messungen die gemessenen Werte zu dokumentieren.

[…]

 
Beispiele Messprotokolle
Nachstehend zwei Bespiele von Messprotokollen:

Das erste Protokoll zeigt einen polierten Granit im ursprünglichen Zustand.

Anhand des Mittelwerts von 0,16 µ lässt sich hier deutlich erkennen, dass Maßnahmen erforderlich sind.

 

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