Kostenübernahme durch Pflegekasse

Förderung durch Pflegekasse

Zuschuss zur Wohnraumanpassung bei Pflegegrad

Wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft sind, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Kostenübernahme unserer AntiSlide Anti-Rutsch-Behandlung und Anti-Rutsch-Beschichtung im Rahmen der Wohnraumanpassung laut § 40 SGB XI stellen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden seit dem 01.01.2013 ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils des Pflegebedürftigen bis zu einer Höhe von € 4000,00 je Maßnahme bezuschusst. Hierbei gibt es keinen Unterschied, in welchem Pflegegrad Sie eingestuft sind.

Der Zuschuss wird pro Maßnahme und pro Person gewährt:

  • Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle zum gleichen Zeitpunkt beantragten Maßnahmen, die dem Gesundheitszustand entsprechen. Falls sich der Zustand deutlich verändert und eine neue Maßnahmen notwendig wird, kann ein erneuter Zuschuss beantragt werden.

  • Pro Person: Leben 2 Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können bis zu 8.000 Euro Zuschuss pro Maßnahme beantragt werden. In einer WG mit 4 Personen sind somit bis zu 16.000 Euro Zuschuss pro Maßnahme möglich.

Quelle/Gesetzestext: § 40 Abs. 4 SGB XI


Um den Zuschuss über die notwendige Anti-Rutsch-Maßnahme zu beantragen, benötigt Ihre Pflegekasse einen entsprechenden Antrag und ein Angebot / Kostenvoranschlag.

Ein Antragsformular erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegeversicherung. In der Regel, stellt Ihre Pflegeversicherung dieses Formular als Download bereit.

Senden Sie den Pflegekassenantrag idealerweise zusammen mit unserem Angebot / Kostenvoranschlag an Ihre Pflegeversicherung. Mit einer Rückmeldung können Sie nach einer Bearbeitungszeit von ca. 3-5 Wochen rechnen.

Antwortfrist der Pflegekasse

Die Pflegekasse hat nach Antragseingang 3 Wochen Zeit über Ihren Antrag zu entscheiden und Sie darüber zu informieren. In Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der medizinische Dienst beteiligt wird, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen.
Können die Fristen nicht eingehalten werden, muss die Pflegekasse Ihnen dies unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung und damit der Zuschuss als genehmigt.

Quelle/Gesetzestext: § 40 Abs. 7 SGB XI


Bei weiteren Fragen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

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